Statute of the association
We are currently working on a English translation of our statute. We apologise for this inconvenience.
Diese Satzung wurde gemäß Beschluss am 07. November 2010 geändert.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "CSP-Netzwerk für Internationale Politik und Zusammenarbeit e.V."
(2) Sitz und Erfüllungsort ist Berlin. Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens durch Veranstaltungen zu Themen der internationalen Beziehungen, durch Zusammenarbeit mit dem „Carlo-Schmid-Programm für Praktika in Internationalen Organisationen und EU-Institutionen“ sowie durch die Bildung und Ausweitung eines Netzwerks der gegenwärtigen und ehemaligen Stipendiaten dieses Programms. Das „Carlo-Schmid-Programm“ fördert durch seine Tätigkeit die interkulturellen Kompetenzen junger Menschen und verbessert ihre Chancen und Voraussetzungen für eine spätere Tätigkeit im internationalen Bereich. Der Verein sieht sich in einem partnerschaftlichen und durch regen Austausch geprägten Verhältnis zu den ideellen und finanziellen Trägern des „Carlo-Schmid-Programms“, wie insbesondere dem „Deutschen Akademischen Austauschdienst“ und der „Studienstiftung des deutschen Volkes“.
(2) Verwirklicht wird der Vereinszweck insbesondere durch:
(a) Organisation sowie Durchführung von Veranstaltungen und Information Außenstehender
- Organisation sowie Durchführung von Veranstaltungen zu den Anforderungen und Fragestellungen der internationalen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur,
- Organisation und Durchführung von Studienreisen und des Austauschs mit Gleichgesinnten anderer Nationen,
- Information Dritter über Themen der internationalen Beziehungen und die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere über das Internet,
(b) ergänzende Maßnahmen für das „Carlo-Schmid-Programm“
- Angebot inhaltlicher Mitwirkung bei Veranstaltungen des Programms,
- gegebenenfalls finanzielle Unterstützung des Programms,
(c) Bildung eines Netzwerks
- Förderung von Kontakten der gegenwärtigen und ehemaligen Stipendiaten des „Carlo-Schmid-Programms“ untereinander, zu den Trägern des Programms sowie zu anderen Institutionen, wie zum Beispiel gleichgesinnte Netzwerke anderer Nationen, sowie
- Integration des neuen Stipendiatenjahrgangs des „Carlo-Schmid-Programms“ in das bestehende Netzwerk der älteren Jahrgänge.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder nehmen ihre Funktionen ehrenamtlich wahr und erhalten keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Außerordentliche Zuwendungen müssen ausdrücklich im satzungsgemäßen Vereinsinteresse liegen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich über:
Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Fördermittel und sonstige Zuwendungen.
(2) Die Höhe seines Mitgliedsbeitrages liegt im Ermessen eines jeden Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet aber über einen Mindestbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres oder aber bei Vereinseintritt für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein vergibt ordentliche Mitgliedschaften, Förder- und Ehrenmitgliedschaften.
(a) Ordentliches Mitglied werden kann jeder Stipendiat und Altstipendiat des „Carlo-Schmid-Programm für Praktika in Internationalen Organisationen und EU Institutionen“, durchgeführt vom Deutschen Akademischen Austauschdienst und der Studienstiftung des deutschen Volkes. Auch Personen, die vom Carlo-Schmid-Programm vor Antritt des geförderten Praktikums zurückgetreten sind, können bis zum 31.05.2007 oder binnen 6 Monaten nach dem Rücktritt auf Antrag aufgenommen werden, sofern der Vorstand dies einstimmig und nach Rücksprache mit dem DAAD beschließt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person aktiv am Vereinsleben teilnimmt.
(b) Über Fördermitglieder, die den Verein bei seiner Arbeit finanziell oder materiell unterstützen möchten, entscheidet der Vorstand nach Befragung der Mitglieder.
(c) Über Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über die grundsätzlich der Vorstand entscheidet. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder.
(3) Gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrags kann der Antragsteller beim Vorstand Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(a) Austritt, der jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.
(b) Zahlungsverzug von mehr als einem Jahresbeitrag, es sei denn, dass der Vorstand auf Antrag des Mitglieds einstimmig beschlossen hat, dass sich der Zahlungsverzug wegen besonderer Härte für einen bestimmten Zeitraum nicht auf die Mitgliedschaft auswirkt.
(c) Ausschluss, der nur bei grober Verletzung der Vereinsinteressen zulässig ist. Dabei ist das betreffende Mitglied zu hören. Über den Ausschluss entscheidet sodann die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
(d) Ausschluss aus dem Carlo-Schmid-Programm.
(e) Rücktritt vom Carlo-Schmid Programm vor Antritt des geförderten Praktikums, es sei denn, dass der Vorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds binnen sechs Monaten nach dem Rücktritt einstimmig und nach Rücksprache mit dem DAAD ein anderes beschließt. Voraussetzung hierfür ist, dass das betroffene Mitglied aktiv am Vereinsleben teilnimmt.
(f) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand ist ausführendes Organ des Mitgliederwillens. Er leitet und verwaltet die Vereinsgeschäfte und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds tritt ein Nachrücker in dessen Amtspflichten ein. Die Eintrittsfolge bestimmt sich nach der Nachrückerliste.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sechs stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. Alle sechs Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln nach außen vertretungsbefugt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollten, wenn möglich, im Einzugsbereich des Sitzes der Geschäftsstelle wohnhaft sein, um die Bereiche Finanzen und Geschäftsführung aufzuteilen und in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Vereins die Geschäftsstelle zu koordinieren.
(4) Dem Vorstand können nicht-stimmberechtigte Beisitzer beigegeben werden.
(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Nach seiner Amtszeit soll der Vorstand dem darauf folgenden Vorstand aktiv beratend zur Seite zu stehen und ihn, soweit möglich und notwendig, in seinen Tätigkeiten unterstützten. Wiederwahl oder vorzeitige Abwahl durch außerordentliche Mitgliederversammlung sind zulässig.
(6) Beschlossen wird grundsätzlich im Konsens nach Konsultation aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Streitfalle ist jedoch ein Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stellvertretung und schriftliches Verfahren sind zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder sind das Fundament des Vereinslebens. Sie treten zusammen:
(a) mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
(b) auf Beschluss des Vorstandes oder Antrag mindestens eines Viertels der ordentlichen Mitglieder innert acht Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
(b) Wahl der Nachrücker und Erstellung einer Nachrückerliste.
(c) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Vorstand.
(d) Alle weiteren ihr im Rahmen dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(3) Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Maßgeblich ist der fristgerechte Versand.
(4) Anträge die Mitgliederversammlung betreffend, sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Auf der Mitgliederversammlung können hingegen Ad-hoc-Anträge mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
(5) Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, sofern mindestens 15 Mitglieder stimmbeteiligt sind.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Unmittelbare Stellvertretung für bis zu fünf andere Mitglieder ist zulässig. Vorstandsmitglieder dürfen jedoch keine Stellvertretung wahrnehmen. Beschränkungen der Vollmachtsausübung sind für die Gültigkeit der Stimmabgabe unerheblich.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, der im Verhinderungsfalle eine Vertretung zu bestimmen hat. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird und den Mitgliedern zur Einsicht offen steht.
(8) Diese Satzung kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§ 10 Schriftliche Beschlussfassung
(1) Die Mitglieder können in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb einer Mitgliederversammlung schriftlich mit einfacher Mehrheit Beschlüsse fassen. Die bloße Tatsache, dass mit der Mindestbeteiligtenzahl bei Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht zu rechnen ist, ist als Begründung ungenügend, und nur bei zusätzlich begründeter Dringlichkeit der Beschlussfassung beachtlich. Der Beschlussvorschlag (Vorlage) sollen in seinem Umfang und der Zahl seiner Abstimmalternativen einer einfachen Stimmabgabe zugänglich sein.
(2) Die geplante schriftliche Beschlussfassung bedarf eines Vorstandsbeschlusses oder eines Antrags von mindestens zehn Vereinsmitgliedern. In dem Beschluss bzw. dem Antrag sind die Gründe für das Beschlussverfahren anzugeben sowie die Vorlage beizufügen, über die schriftlich beschlossen werden soll. Des Weiteren soll der Beschluss bzw. der Antrag einen Vorschlag für konkrete Verfahrensregeln enthalten, die für die geplante Abstimmung notwendig sind. Sofern ein Antrag solche Regeln nicht enthält oder diese nicht ausreichend oder eindeutig sind, legt sie der Vorstand fest bzw. ergänzt diese.
(3) Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt in einem geeigneten Verfahren, das die folgenden Grundsätze befolgt:
(a) Die Identität der Abstimmenden muss hinreichend gesichert sein.
(b) Der Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren durch mindestens fünf Mitglieder führt zu einer vorherigen Abstimmung darüber, ob schriftlich Beschluss gefasst werden soll oder nicht. Diese Abstimmung kann in jedem Fall schriftlich erfolgen.
(c) Das jeweilige Beschlussverfahren ist vor Durchführung der Beschlussfassung und vor Beginn eines jeden Abstimmungsschrittes zu erläutern.
(d) Bei Beschlussfassung über das Internet oder per E-mail sind die Fristen für die Stimmabgabe jeweils so zu bemessen, dass für jedes Mitglied die Gelegenheit besteht, sich an der Abstimmung zu beteiligen. Zwischen Ankündigung und Beginn einer Abstimmung und zwischen Beginn und Ende eines jeweiligen Abstimmungsschrittes muss mindestens eine Woche (168 Stunden) liegen. Nach Beginn einer Frist darf diese nicht verlängert werden.
(e) An einer Beschlussfassung müssen mindestens fünfzehn Mitglieder teilnehmen. Eine Stellvertretung ist im schriftlichen Beschlussverfahren unzulässig.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt zu Beginn des Geschäftsjahres zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die Prüfung der gesamten Finanzverwaltung des vergangenen Geschäftsjahres. Über die Rechnungsprüfung ist alsdann ein Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von nicht weniger als drei Vierteln aller stimmbeteiligten Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
(3) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.