CSP
Network for International Politics and Co-operation 

Statute of the association

We are currently working on an English translation of our statute. We apologise for this inconvenience. 

Fassung vom 31. Oktober 2021


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „CSP-Netzwerk für Internationale Politik und Zusammenarbeit e.V. (CSP Network for International Politics and Co-operation, reg. assoc.)“.
(2) Sitz und Erfüllungsort ist Berlin. Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens durch Veranstaltungen zu Themen der internationalen
Beziehungen, durch Zusammenarbeit mit dem „Carlo-Schmid-Programm für Praktika in Internationalen Organisationen und EU-Institutionen“ sowie durch die Bildung und Ausweitung eines Netzwerks der gegenwärtigen und ehemaligen Stipendiat*innen dieses Programms. Das „Carlo-Schmid-Programm“ fördert durch seine Tätigkeit die interkulturellen Kompetenzen junger Menschen und verbessert ihre Chancen und Voraussetzungen für eine spätere Tätigkeit im internationalen Bereich. Der Verein sieht sich in einem partnerschaftlichen und durch regen Austausch geprägten Verhältnis zu den ideellen und finanziellen Trägern des „Carlo-Schmid-Programms“, wie insbesondere dem „Deutschen Akademischen Austauschdienst“ (DAAD) und der „Studienstiftung des deutschen Volkes“.
(2) Verwirklicht wird der Vereinszweck insbesondere durch:
(a) Organisation sowie Durchführung von Veranstaltungen und Information Außenstehender
- Organisation sowie Durchführung von Veranstaltungen zu den Anforderungen und Fragestellungen der internationalen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur,
- Organisation und Durchführung von Studienreisen und des Austauschs mit Gleichgesinnten anderer Nationen,
- Information Dritter über Themen der internationalen Beziehungen und die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere über das Internet,
(b) ergänzende Maßnahmen für das „Carlo-Schmid-Programm“
- Angebot inhaltlicher Mitwirkung bei Veranstaltungen des Programms,
- gegebenenfalls finanzielle Unterstützung des Programms,
(c) Bildung eines Netzwerks
- Förderung von Kontakten der gegenwärtigen und ehemaligen Stipendiaten des „CarloSchmid-Programms“ untereinander, zu den Trägern des Programms sowie zu anderen Institutionen, wie zum Beispiel gleichgesinnte Netzwerke anderer Nationen, sowie
- Integration des neuen Stipendiatenjahrgangs des „Carlo-Schmid-Programms“ in das bestehende Netzwerk der früheren Jahrgänge.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder nehmen ihre Funktionen ehrenamtlich wahr und erhalten keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Außerordentliche Zuwendungen müssen ausdrücklich im satzungsgemäßen Vereinsinteresse liegen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich über: Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Fördermittel und sonstige Zuwendungen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages liegt im Ermessen eines jeden Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet aber über einen Mindestbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres oder aber bei Vereinseintritt für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein vergibt ordentliche Mitgliedschaften, Schnupper-, Förder- und Ehrenmitgliedschaften.
(a) Ordentliches Mitglied werden kann jede(r) Stipendiat*in und ehemalige Stipendiat*in des „Carlo-Schmid-Programm für Praktika in Internationalen Organisationen und EU Institutionen“, durchgeführt vom DAAD und der Studienstiftung des deutschen Volkes. Auch Personen, die vom Carlo-Schmid-Programm vor Antritt des geförderten Praktikums zurückgetreten sind, können binnen 6 Monaten nach dem Rücktritt auf Antrag aufgenommen werden, sofern der Vorstand dies einstimmig und nach Rücksprache mit dem DAAD beschließt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person aktiv am Vereinsleben teilnimmt.
(b) Schnuppermitglieder sind Stipendiat*innen des aktuellen Jahrgangs des „Carlo-SchmidProgramms“. Die Schnuppermitgliedschaft läuft zum Ende des Jahres nach Absolvierung des Praktikums aus. Schnuppermitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
(c) Über Fördermitglieder, die den Verein bei seiner Arbeit finanziell oder materiell unterstützen möchten, entscheidet der Vorstand nach Befragung der Mitglieder.
(d) Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitgliedschaften können an natürliche Personen vergeben werden, die sich in
besonderer Weise für die Ziele des Vereins einsetzen. Diese müssen nicht ehemalige Stipendiat*innen des „Carlo-Schmid-Programms“ sein. Ehrenmitgliedschaften werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über die grundsätzlich der Vorstand entscheidet. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder.
(3) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann die antragstellende Person beim Vorstand Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.


§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(a) Austritt, der jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.
(b) Zahlungsverzug von mindestens einem Jahresbeitrag und bei Nichtnachkommen zweimaliger Zahlungsaufforderung, es sei denn, dass der Vorstand auf Antrag des Mitglieds einstimmig beschlossen hat, dass sich der Zahlungsverzug wegen besonderer Härte für einen bestimmten Zeitraum nicht auf die Mitgliedschaft auswirkt.
(c) Ausschluss, der nur bei grober Verletzung der Vereinsinteressen zulässig ist. Dabei ist das betreffende Mitglied zu hören. Über den Ausschluss entscheidet sodann die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
(d) Ausschluss aus dem Carlo-Schmid-Programm.
(e) Rücktritt vom Carlo-Schmid Programm vor Antritt des geförderten Praktikums, es sei denn, dass der Vorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds binnen sechs Monaten nach dem Rücktritt einstimmig und nach Rücksprache mit dem DAAD ein anderes beschließt. Voraussetzung hierfür ist, dass das betroffene Mitglied aktiv am Vereinsleben teilnimmt.
(f) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.


§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand ist ausführendes Organ des Mitgliederwillens. Er leitet und verwaltet die Vereinsgeschäfte und wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(2) Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds tritt ein(e) Nachrücker*in für die verbleibende Dauer bis zum regulären Ende der Amtszeit in die Amtspflichten des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Die Eintrittsfolge bestimmt sich nach der jährlich nach § 9 Abs. 2 (b) erstellten Nachrückliste.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sechs stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln nach außen vertretungsbefugt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollten, wenn möglich, im Einzugsbereich des Sitzes der Geschäftsstelle wohnhaft sein, um die Bereiche Finanzen und Geschäftsführung aufzuteilen und in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Vereins die Geschäftsstelle zu koordinieren.
(4) Dem Vorstand können nicht-stimmberechtigte Beisitzer beigegeben werden.
(5) Jährlich werden jeweils drei Vorstandsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt und bleiben bis zur
satzungsgemäßen Bestellung ihrer Nachfolger*innen im Amt. Ebenfalls werden Ersatzpersonen für solche Vorstandspositionen gewählt, die zwischenzeitlich vakant geworden sind und für die keine Nachrücker*innen zur Verfügung standen. Ehemalige Vorstände sollen aktuellen Vorständen aktiv beratend zur Seite stehen und, soweit möglich und notwendig, ihre Tätigkeiten unterstützen. Wiederwahl oder vorzeitige Abwahl durch außerordentliche Mitgliederversammlung sind zulässig.
(6) Beschlossen wird grundsätzlich im Konsens nach Konsultation aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Streitfalle ist jedoch ein Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Stellvertretung und schriftliches Verfahren sind zulässig.


§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder sind das Fundament des Vereinslebens. Sie treten zusammen:
(a) mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
(b) auf Beschluss des Vorstandes oder Antrag mindestens eines Viertels der ordentlichen Mitglieder innert acht Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(c) auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung, im virtuellen Format oder als Kombination aus Präsenz- und
virtueller Mitgliederversammlung abgehalten werden. Das Format der Mitgliederversammlung teilt der Vorstand den Mitgliedern in der Einladung mit.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden als Videokonferenz statt. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern rechtzeitig vor der Sitzung per E-Mail
mitgeteilt. Im virtuellen Format bekommt zudem jedes stimmberechtigte Mitglied einen personalisierten Zugang zu einem Online-Votingsystem. Die sonstigen
Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine Sitzung im
virtuellen Format kann nicht über die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
(b) Wahl der Nachrücker*innen und Erstellung einer Nachrückliste.
(c) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Vorstand.
(d) Alle weiteren ihr im Rahmen dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(3) Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Maßgeblich ist der fristgerechte Versand.
(4) Anträge die Mitgliederversammlung betreffend sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Auf der Mitgliederversammlung können hingegen Ad-hoc-Anträge mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
(5) Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, sofern mindestens 15 Mitglieder stimmbeteiligt sind.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Unmittelbare Stellvertretung für bis zu fünf andere Mitglieder ist zulässig. Vorstandsmitglieder dürfen jedoch keine Stellvertretung wahrnehmen. Beschränkungen der Vollmachtsausübung sind für die Gültigkeit der Stimmabgabe unerheblich.
(7) Die Mitgliederversammlung wird mindestens von einer Person geleitet, die der Vorstand bestellt. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Protokollführung. Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnen das Protokoll, das den Mitgliedern zur Einsicht offen steht.
(8) Diese Satzung kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.


§ 10 Schriftliche Beschlussfassung
(1) Die Mitglieder können in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb einer Mitgliederversammlung schriftlich mit einfacher Mehrheit Beschlüsse fassen. Die bloße Tatsache, dass mit der Mindestbeteiligtenzahl bei Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht zu rechnen ist, ist als Begründung ungenügend, und nur bei zusätzlich begründeter Dringlichkeit der Beschlussfassung beachtlich. Der Beschlussvorschlag (Vorlage) soll in seinem Umfang und der Zahl seiner Abstimmalternativen einer einfachen Stimmabgabe zugänglich sein.
(2) Die geplante schriftliche Beschlussfassung bedarf eines Vorstandsbeschlusses oder eines Antrags von mindestens zehn Vereinsmitgliedern. In dem Beschluss bzw. dem Antrag sind die Gründe für das Beschlussverfahren anzugeben sowie die Vorlage beizufügen, über die schriftlich beschlossen werden soll. Des Weiteren soll der Beschluss bzw. der Antrag einen Vorschlag für konkrete Verfahrensregeln enthalten, die für die geplante Abstimmung notwendig sind. Sofern ein Antrag solche Regeln nicht enthält oder diese nicht ausreichend oder eindeutig sind, legt sie der Vorstand fest bzw. ergänzt diese.
(3) Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt in einem geeigneten Verfahren, das die folgenden Grundsätze befolgt:
(a) Die Identität der Abstimmenden muss hinreichend gesichert sein.
(b) Der Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren durch mindestens fünf Mitglieder führt zu einer vorherigen Abstimmung darüber, ob schriftlich Beschluss gefasst werden soll oder nicht. Diese Abstimmung kann in jedem Fall schriftlich erfolgen.
(c) Das jeweilige Beschlussverfahren ist vor Durchführung der Beschlussfassung und vor Beginn eines jeden Abstimmungsschrittes zu erläutern.
(d) Bei Beschlussfassung über das Internet oder per E-Mail sind die Fristen für die Stimmabgabe jeweils so zu bemessen, dass für jedes Mitglied die Gelegenheit besteht, sich an der Abstimmung zu beteiligen. Zwischen Ankündigung und Beginn einer Abstimmung und zwischen Beginn und Ende eines jeweiligen Abstimmungsschrittes muss mindestens eine Woche (168 Stunden) liegen. Nach Beginn einer Frist darf diese nicht verlängert werden.
(e) An einer Beschlussfassung müssen mindestens fünfzehn Mitglieder teilnehmen. Eine Stellvertretung ist im schriftlichen Beschlussverfahren unzulässig.


§ 11 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt zu Beginn des Geschäftsjahres zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die Prüfung der gesamten Finanzverwaltung des vergangenen Geschäftsjahres. Über die Rechnungsprüfung ist alsdann ein Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von nicht weniger als drei Vierteln aller stimmbeteiligten Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
(3) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.